Freunde und Förderer der Sibylle von der Teck-Schule Owen

S a t z u n g

§ 1 Name

Der Förderverein führt den Namen „Freunde und Förderer der Sibylle von der Teck-Schule Owen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. In dieser Gemeinschaft schließen sich Eltern von Schülern und Schülerinnen, ehemalige Schüler/innen, Lehrkräfte, ehemalige Lehrkräfte, Freunde und Förderer dieser Schule zusammen.

Sitz des Vereins

Der Förderverein hat den Sitz in Owen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will die Sibylle von der Teck-Schule bei der Erfüllung ihrer lehrenden, sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus und der Gemeinde beitragen. Er verfolgt dadurch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigter Zwecke der AO 1977“, und zwar insbesondere durch

a) finanzielle Unterstützung der Sibylle von der Teck-Schule,

b) finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder einzelner Klassen, Arbeitsgemeinschaften u. a. ,

c) Förderung der Maßnahmen und Einrichtung zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule,

d) Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins, ihren eingezahlten Beträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Das Mindestalter der Mitglieder ist 15 Jahre.

§ 4 Austritt

Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres zulässig und muss der Verwaltung zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Verwaltung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied die Interessen, das Ansehen und die Ehre des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss kann Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Verwaltung

Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch die Verwaltung, sie wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt.
Für die erste Wahlperiode nach Vereinsgründung wird der 1. Vorsitzende und der Kassier auf drei Jahre gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Mitglieder der Verwaltung im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Verwaltung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Die Verwaltung besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. den Beisitzern.

Die Zahl der Beisitzer und Beisitzerinnen soll 2 Personen betragen.

§ 6 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Schriftführer/in

Der/Die Schriftführer/in hat das Schriftwesen unter sich. Er/Sie hat insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Verwaltungssitzungen zu führen, die von dem/der 1. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen sind.

§ 8 Kassierer/in

Der/Die Kassierer/in führt die Kassengeschäfte. Er/Sie hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Fördergemeinschaft nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen; diese prüfen einmal jährlich die Kasse und geben der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch die Verwaltung unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Owen einzuberufen. Die Frist zur Einberufung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 8 Tagen bei der Verwaltung schriftlich einzureichen.

Einen außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die Verwaltung bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt die Verwaltung, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung der Verwaltung.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge der Tagesordnung, entscheidet über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und über eventuelle Ausschlussverfahren von Mitgliedern.

§ 11 Satzungs- und Zweckänderungen

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 12 Auflösung

Der Förderverein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt.

Die Auflösung des Förderverein kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Es müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger Mitglieder, so entscheidet eine weitere, binnen 3 Monaten zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der Mehrheit der Anwesenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das gesamte Vermögen einschließlich der von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und des gemeinen Wertes der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen der Sibylle von der Teck-Schule übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Verwaltungssitzungen

Zu den Verwaltungssitzungen und Mitgliederversammlungen können beratend sachkundige Personen hinzugezogen werden.

§ 14 Spenden

Der Förderverein nimmt – auch von Nichtmitgliedern – zur Förderung der Sibylle von der Teck-Schule Spenden entgegen.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2004.